Vorsicht bei Blogartikeln zu Mediahaus Verlag Verträge

Überall da, wo ein Geschäftsverhältnis zustande kommt, kann es zu Missverständnissen kommen. Die Nachricht von rechtswidrigen Verträgen in Web-Blogs oder auf Ratgeber-Webseiten schürt die Angst zahlreicher Unternehmen und nutzt die Unwissenheit der betroffenen Personen aus. Ein unzufriedener Kunde, der nicht den Dialog mit dem Mediahaus Verlag gesucht hat, findet hier Bestätigung. Sinn und Zweck der Artikel ist es aber nicht, zukünftige Kunden zu beschützen, sondern Eigenwerbung sowie Akquise zu betreiben, also rein wirtschaftliche Aspekte. Die von Bloggern falsch aufgeführten Informationen zur Rechtslage verleiten interessierte Neukunden oder unzufriedene Werbekunden dazu, einen derartigen Berater zu beauftragen. Für die Beauftragung muss der Kunde aber in Vorleistung gehen und bei einem Gerichtsverfahren mit deutlich höheren Kosten rechnen als bei der Begleichung der offenen Rechnungssumme. Ein klärendes Gespräch mit dem Mediahaus Verlag schützt vor hohen Gerichtskosten und führt zu pragmatischen Lösungen für beide Seiten. Denn bei einem Zivilverfahren besteht das Risiko, auf den Kosten, die anhand des Gegenstandswertes ermittelt werden, sitzenzubleiben. Dabei haben mehrere Gerichte in ganz Deutschland bestätigt: Die Verträge für die individuell produzierten Bürgermagazine vom Mediahaus Verlag sind umfassend rechtswirksam.

Beurteilung der Gerichte: Vertragsinhalte wie auch Vertragspartner werden deutlich gekennzeichnet

Bundesweit haben zahlreiche Gerichte nach ausreichender Überprüfung der jeweiligen Verträge geurteilt, dass sämtliche Bestandteile der Mediahaus Verlag Verträge im Vorfeld der Beratung offenkundig aufgezeigt wurden und die jeweiligen Kunden über ihre Vertragsgegenstände wie auch die aufgestellten Kosten informiert waren.

Vor dem AG Schwerin wurde zugunsten des Mediahaus Verlag Düsseldorf beschlossen: Die Verteilung der hochwertigen Bürgermagazine in einem festgelegten Gebiet im Umkreis von 75 km wird in den Verträgen geregelt. Der Durchmesser des Verteilungsgebietes wurde vor dem AG Schwerin als ausreichend erachtet. Als zuverlässigen Partner in der Logistik hat der Mediahaus Verlag zudem DHL mit der Versendung der Magazine betraut. Hier erhalten Anzeigenkunden den Service, ihre Sendung vollständig nachzuverfolgen. Die rechtlich einwandfreie Vertragsgestaltung bezüglich des Vertragspartners befand das AG Torgau sowie das AG Gifhorn. Nachdem ein Kunde die Begleichung von Forderungen weiterer Auflagen abgelehnt hatte, entschied das AG Oberhausen 2017, dass in den Verträgen des Mediahaus Verlag auf mehrere kostenpflichtige Auflagen hingewiesen wurde. Als der Mediahaus Verlag Düsseldorf vor dem AG Altötting unbezahlte Rechnungen eines Kunden eingefordert hatte, musste dieser auf Grundlage der wirksamen Verträge die ausstehenden Kosten zahlen. Des Weiteren belegt ein neues Urteil des AG Brühl, dass auch die Verlängerungsklausel rechtmäßig in den Verträgen markiert ist: Nach einer umfangreichen Beratung erhalten Anzeigenkunden die Option, Verträge mit verschiedenen Laufzeiten abzuschließen. Die Verlängerungsklausel verstoße hierbei nicht gegen § 309 BGB und oder weise eine „unangemessene Benachteiligung“ gegen i.S.d. § 307 I BGB auf. Anders als vor Gericht vom Kunden aufgeführt, hatte sich der Vertrag gültig um ein Jahr verlängert. Vor Gericht konnte der Mediahaus Verlag ferner die längere Vertragsgestaltung – immer abgestimmt auf den Kunden – nachvollziehbar erklären: Branchenüblich führen längere Vertragslaufzeiten zu einer Senkung der Anzeigenkosten. Der Mediahaus Verlag agiert auch in dem Segment für die Kunden und hat hierbei die positiven Auswirkungen der rechtlichen Vorgaben für die Werbekunden im Blick.

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